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   LAG Hamburg, 24.05.2004 - 6 Ta 11/04   

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https://dejure.org/2004,21207
LAG Hamburg, 24.05.2004 - 6 Ta 11/04 (https://dejure.org/2004,21207)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2004 - 6 Ta 11/04 (https://dejure.org/2004,21207)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 2004 - 6 Ta 11/04 (https://dejure.org/2004,21207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verweigerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    ZPO § 769; ; ZPO § 572 I

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Prozessführung - Kein Rechtsmittel gegen Entscheidung über Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.05.2004 - 6 Ta 11/04
    Nach der mit der Zivilprozessreform geschaffenen Neukonzeption des Beschwerderechts mit der generellen Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts nach § 572 I ZPO besteht kein Bedürfnis mehr für die Zulassung einer Ausnahmebeschwerde gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO (OLG Frankfurt aaO unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 1577).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.05.2004 - 6 Ta 11/04
    Die Kläger haben unter dem 13. April 2004 Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2004 - Az.: 2 AZR 153/03 - erhoben und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil beantragt.
  • OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.05.2004 - 6 Ta 11/04
    Dies gilt auch für die nach altem Recht teilweise für zulässig erachtete Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl, § 769 Rdn 13).
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